RS Vwgh 1992/3/10 92/08/0045

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Veröffentlicht am 10.03.1992
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art131;
B-VG Art132;
VwGG §27;
VwGG §28 Abs1 Z2;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/17/0183 B 20. Jänner 1989 RS 1

Stammrechtssatz

Welche Behörde bel Beh des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist, kann nicht nur aus der zutreffenden Bezeichnung der Beh durch den Bf ersehen werden, sondern ist auch aus dem Inhalt der Beschwerde insgesamt (dafür kommt insbesondere auch die Sachverhaltsdarstellung in Betracht) und den der Beschwerde angeschlossenen Beilagen sowie aus der dem VwGH bekannten Rechtslage betreffend den Vollzugsbereich und die Behördenorganisation erschließbar. Es ist daher jene Beh Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, welche bei verständiger Wertung des gesamten Beschwerdevorbringens einschließlich der der Beschwerde angeschlossenen Beilagen als bel Beh zu erkennen ist (Hinweis auf E 18.9.1987, 87/17/0240).

Schlagworte

Anrufung der obersten BehördeMängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992080045.X02

Im RIS seit

10.03.1992

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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