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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art131;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/17/0183 B 20. Jänner 1989 RS 1Stammrechtssatz
Welche Behörde bel Beh des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist, kann nicht nur aus der zutreffenden Bezeichnung der Beh durch den Bf ersehen werden, sondern ist auch aus dem Inhalt der Beschwerde insgesamt (dafür kommt insbesondere auch die Sachverhaltsdarstellung in Betracht) und den der Beschwerde angeschlossenen Beilagen sowie aus der dem VwGH bekannten Rechtslage betreffend den Vollzugsbereich und die Behördenorganisation erschließbar. Es ist daher jene Beh Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, welche bei verständiger Wertung des gesamten Beschwerdevorbringens einschließlich der der Beschwerde angeschlossenen Beilagen als bel Beh zu erkennen ist (Hinweis auf E 18.9.1987, 87/17/0240).
Schlagworte
Anrufung der obersten BehördeMängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992080045.X02Im RIS seit
10.03.1992Zuletzt aktualisiert am
04.08.2010