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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8;Rechtssatz
Wenn nach dem WRG nicht einmal dinglich Berechtigten Parteistellung zukommt, so gilt dies umso mehr für bloß obligatorisch Berechtigte, wie zB für den Bestandnehmer eines Grundstücks, der durch den Betrieb eines Wasserkraftwerkes nachteilige Einflüsse auf seine Betriebsanlage, hervorgerufen durch Baumängel oder Unwetterkatastrophen, befürchtet (Hinweis B 21.1.1992, 88/07/0083).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992070044.X01Im RIS seit
12.11.2001