RS Vwgh 1992/3/10 91/08/0156

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Veröffentlicht am 10.03.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §49 Abs1;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §46;
KollV Angestellte Baugewerbe §8 Z2 litc;
VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Hat die Beh zwecks Zuordnung zu einer bestimmten Beschäftigungsgruppe eines KollV festzustellen, welche Tätigkeit eines Dienstnehmers "überwiegt", so kann sie sich mit der Wiedergabe der (subjektiven) Meinung des Dienstnehmers nicht begnügen, sondern hat zur Feststellung, in welchem zeitlichen Ausmaß der Dienstnehmer die einzelnen in Betracht kommenden Tätigkeiten verrichtet hat, geeignete Beweise aufzunehmen und nach Gewährung des Parteiengehörs dazu die Frage - nachvollziehbar begründet - selbst zu beurteilen.

Schlagworte

Angenommener Sachverhalt (siehe auch Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein und Sachverhalt Verfahrensmängel) Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Beweismittel Zeugen Beweismittel Zeugenbeweis Beweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärter Kollektivvertrag Parteiengehör Allgemein Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtliche Beurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991080156.X01

Im RIS seit

27.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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