RS Vwgh 1992/3/10 92/07/0003

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Veröffentlicht am 10.03.1992
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Index

L61206 Feldschutz Landeskulturwachen Steiermark
L61306 Kulturpflanzenschutz Pflanzenschutz Mindestpflanzabstände
Steiermark
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
22/02 Zivilprozessordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §431;
AVG §66 Abs4;
Landw BetriebsflächenschutzG Stmk 1982 §6 Abs1;
Landw BetriebsflächenschutzG Stmk 1982 §7 Abs2;
ZPO §395;

Rechtssatz

Gem § 431 ABGB muß zur Übertragung des Eigentums unbeweglicher Sachen das Erwerbungsgeschäft in die dazu bestimmten öffentlichen Bücher eingetragen werden (Intabulation). Außerhalb der im Gesetz normierten Ausnahmen vom Eintragungsgrundsatz (Hinweis auf Dittrich-Tades, ABGB33 S 388; Spielbüchler in Rummel2, Randziffer 2 und 431) ist kein Platz für außerbücherliches Eigentum. Ein Anerkenntnisurteil, demzufolge jemand schuldig ist, einzuwilligen, daß hinsichtlich einer Liegenschaft das Eigentumsrecht zur Hälfte zu Gunsten eines Dritten einverleibt wird, fällt nicht unter die gesetzlich festgelegten Ausnahmen vom Intabulationsprinzip. Hat jemand als "Eigentümer (Nutzungsberechtigter) eines landw Grundstücks" beantragt, eine Aufforstung nach dem Stmk Gesetzes über den Schutz Landw Betriebsflächen 1982 zu bewilligen, wurde diese Bewilligung dem Antragsteller und einem Miteigentümer unter der Vorschreibung von Kosten erteilt und erhebt der Miteigentümer gegen diesen Bescheid Berufung mit der Begründung, die Beh übersehe, daß er als Hälfteeigentümer dem Bewilligungsantrag nicht beigetreten sei, weshalb die Bewilligung nicht hätte erteilt werden dürfen, so hat die Berufungsbehörde, da im vorliegenden Fall im maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides (Hälfte-)Eigentum zugunsten des Miteigentümers am betreffenden Grundstück nicht einverleibt und der Antragsteller somit Alleineigentümer dieses Grundstücks war, über den vom erstgenannten Eigentümer allein und solcherart im Grunde des § 7 Abs 2 erster Satz des Stmk Gesetzes über den Schutz Landw Betriebsflächen 1982 rechtswirksam gestellten Antrag auf Bewilligung der Aufforstung des betreffenden Grundstückes in der Sache selbst und keinesfalls - der Antrag des erstgenannten Eigentümers ist nach wie vor aufrecht - kassatorisch zu entscheiden. (Eine Zurückweisung der Berufung des Miteigentümers kommt im vorliegenden Fall - unbeschadet des § 9 Abs 2 des genannten Gesetzes - schon deshalb nicht in Betracht, weil diesem mit dem erstinstanzlichen Bescheid nicht nur eine Bewilligung erteilt, sondern in Form einer Kostenvorschreibung zur ungeteilten Hand auch eine Belastung auferlegt worden ist.) Eine ersatzlose Behebung des erstinstanzlichen Bescheides ist rechtswidrig.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Kassation Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992070003.X01

Im RIS seit

10.03.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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