RS Vwgh 1992/3/10 91/07/0132

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.03.1992
beobachten
merken

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §111 Abs1;
WRG 1959 §111 Abs3;
WRG 1959 §111 Abs4;
WRG 1959 §63 litb;

Rechtssatz

Es ist grundsätzlich gleichzeitig mit der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für ein bestimmtes Projekt Vorsorge für dessen Realisierung, insb im Hinblick auf die Inanspruchnahme fremder Liegenschaften, zu treffen (sogenannte Realisierungsvorsorge). Diese kann in der Beurkundung eines Übereinkommens nach § 111 Abs 3 WRG, in der Einräumung bzw dem ausnahmsweise ausgesprochenen Vorbehalt der Einräumung eines Zwangsrechtes nach § 111 Abs 1 WRG oder in der Anwendung des § 111 Abs 4 WRG bestehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991070132.X01

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten