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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §111 Abs1;Rechtssatz
Es ist grundsätzlich gleichzeitig mit der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für ein bestimmtes Projekt Vorsorge für dessen Realisierung, insb im Hinblick auf die Inanspruchnahme fremder Liegenschaften, zu treffen (sogenannte Realisierungsvorsorge). Diese kann in der Beurkundung eines Übereinkommens nach § 111 Abs 3 WRG, in der Einräumung bzw dem ausnahmsweise ausgesprochenen Vorbehalt der Einräumung eines Zwangsrechtes nach § 111 Abs 1 WRG oder in der Anwendung des § 111 Abs 4 WRG bestehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991070132.X01Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
22.05.2013