RS Vwgh 1992/3/10 91/07/0138

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Veröffentlicht am 10.03.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §59 Abs2;
VwRallg;
WRG 1959 §138 Abs1 lita;

Rechtssatz

Werden in einem Bescheid eine Leistungsbeginnfrist und zwei Leistungsendfristen (hier zur Erfüllung eines wasserpolizeilichen Auftrages nach § 138 Abs 1 lit a WRG) bestimmt, und diese Fristen durch Normierung eines Terminverlustes so verknüpft, daß fruchtloses Verstreichen einer dieser Fristen die Vollstreckbarkeit des gesamten Auftrages bewirkt, so scheidet eine isolierte Untersuchung eines jeden einzelnen Spruchbestandteiles für sich allein aus. Dieser Terminverlust wäre als integrierender Bestandteil eines "Fristengebäudes" anzusehen, und zwar derart, daß bei Wegfall dieses Spruchabschnittes auch der noch verbleibende Bestandteil nicht mehr aufrechterhalten werden könnte. Für die genannte Anordnung des Terminverlustes bietet weder § 59 AVG eine gesetzliche Grundlage, noch kann aus einer anderen Gesetzesbestimmung - hier aus dem WRG - die Zulässigkeit einer derartigen Anordnung erschlossen werden).

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991070138.X01

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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