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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ASVG §69;Rechtssatz
Ist das Recht zur Rückforderung von Sozialversicherungsbeiträgen, die aufgrund eines rechtskräftigen, positiven Bescheides über die Versicherungspflicht gezahlt worden sind, verjährt, und ist der Beitragspflichtige nach Einbringung der Beschwerde beim VwGH verstorben, so ist mangels rechtlichen Interesses die Beschwerde als gegenstandslos zu erklären (§ 33 Abs 1 VwGG sinngemäß) und das Verfahren einzustellen.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1987080243.X01Im RIS seit
11.07.2001