RS Vwgh 1992/3/10 87/08/0243

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Veröffentlicht am 10.03.1992
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001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §69;
VwGG §33 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Ist das Recht zur Rückforderung von Sozialversicherungsbeiträgen, die aufgrund eines rechtskräftigen, positiven Bescheides über die Versicherungspflicht gezahlt worden sind, verjährt, und ist der Beitragspflichtige nach Einbringung der Beschwerde beim VwGH verstorben, so ist mangels rechtlichen Interesses die Beschwerde als gegenstandslos zu erklären (§ 33 Abs 1 VwGG sinngemäß) und das Verfahren einzustellen.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1987080243.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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