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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §63 Abs1;Rechtssatz
Im Hinblick auf das bei der Behörde anhängige Ansuchen der einen Partei um Bewilligung eines Wasserkraftnutzungsprojektes, dessen Realisierung die Realisierung des von einer anderen Partei eingereichten solchen Projektes vereiteln würde, ist die Behörde - sofern sie nicht die Voraussetzungen für die Durchführung eines Widerstreitverfahrens für gegeben erachtet - gehalten, spätestens gleichzeitig mit der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für eines der beiden einander widersprechenden Vorhaben eine (naturgemäß abweisliche) Entscheidung zu treffen. Tut sie das nicht, sondern erteilt sie, ohne zu einer Entscheidung über das Ansuchen der erstgenannten Partei zu gelangen, der zweitgenannten Partei eine wasserrechtliche Bewilligung, so greift sie dadurch allein in die Rechte der erstgenannten Partei als Antragstellerin ein. Somit ist die erstgenannte Partei auch berechtigt, gegen den der zweitgenannten Partei erteilten wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid Berufung zu erheben. Die Parteistellung der erstgenannten Partei im gegenüber der zweitgenannten Partei durchzuführenden wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren hängt nicht davon ab, ob sie als Partei genannt oder ausdrücklich behandelt wurde. Vielmehr kommt es darauf an, ob sie durch diese Bewilligung in ihren Rechten berührt wird.
Schlagworte
Verwaltungsverfahrensgemeinschaft VwRallg13European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991070032.X01Im RIS seit
12.11.2001