RS Vwgh 1992/3/10 92/07/0042

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Veröffentlicht am 10.03.1992
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §1;
AVG §72 Abs4;
B-VG Art103 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
WRG 1959 §99;

Rechtssatz

Aus § 72 Abs 4 AVG folgt, daß eine Ablehnung (das ist sowohl eine Zurückweisung wie auch eine Abweisung; Hinweis Walter-Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 5te Auflage, 1991, Randziffer 629) des Wiedereinsetzungsantrages durch verfahrensrechtlichen Bescheid durch Berufung an die im Instanzenzug übergeordnete Behörde bekämpfbar ist. Da sich beim verfahrensrechtlichen Bescheid der Instanzenzug nach jenem in der Sachmaterie (hier Wasserrecht) richtet (Hinweis Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3te Auflage, S 391), ist (ungeachtet der im hier vorliegenden Bescheid des LH über die Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrages wegen Fristversäumnis enthaltenen negativen Rechtsmittelbelehrung) der Rechtsmittelzug an den Bundesminister für Landwirtschaft und Forstwirtschaft offen.

Schlagworte

Instanzenzug Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Allgemein Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetze

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992070042.X01

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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