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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §1;Rechtssatz
Aus § 72 Abs 4 AVG folgt, daß eine Ablehnung (das ist sowohl eine Zurückweisung wie auch eine Abweisung; Hinweis Walter-Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 5te Auflage, 1991, Randziffer 629) des Wiedereinsetzungsantrages durch verfahrensrechtlichen Bescheid durch Berufung an die im Instanzenzug übergeordnete Behörde bekämpfbar ist. Da sich beim verfahrensrechtlichen Bescheid der Instanzenzug nach jenem in der Sachmaterie (hier Wasserrecht) richtet (Hinweis Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3te Auflage, S 391), ist (ungeachtet der im hier vorliegenden Bescheid des LH über die Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrages wegen Fristversäumnis enthaltenen negativen Rechtsmittelbelehrung) der Rechtsmittelzug an den Bundesminister für Landwirtschaft und Forstwirtschaft offen.
Schlagworte
Instanzenzug Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Allgemein Allgemeine VerwaltungsverfahrensgesetzeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992070042.X01Im RIS seit
12.11.2001