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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §103;Rechtssatz
Aus § 17 Abs 1, § 109 Abs 1 und § 109 Abs 2 WRG ist ersichtlich, daß dieses Gesetz ein subjektiv-öffentliches Recht auf Einleitung eines Widerstreitverfahrens über einen eigens auf die Durchführung eines solchen gerichteten Antrag nicht kennt. Vielmehr hat die Wasserrechtsbehörde bei Vorliegen der in dieser Gesetzesstelle normierten Voraussetzungen von sich aus - als von Amts wegen - ein Widerstreitverfahren einzuleiten bzw durchzuführen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991070004.X01Im RIS seit
12.11.2001