RS Vwgh 1992/3/10 91/07/0004

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Veröffentlicht am 10.03.1992
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81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §103;
WRG 1959 §109 Abs1;
WRG 1959 §109 Abs2;
WRG 1959 §17 Abs1;

Rechtssatz

Aus § 17 Abs 1, § 109 Abs 1 und § 109 Abs 2 WRG ist ersichtlich, daß dieses Gesetz ein subjektiv-öffentliches Recht auf Einleitung eines Widerstreitverfahrens über einen eigens auf die Durchführung eines solchen gerichteten Antrag nicht kennt. Vielmehr hat die Wasserrechtsbehörde bei Vorliegen der in dieser Gesetzesstelle normierten Voraussetzungen von sich aus - als von Amts wegen - ein Widerstreitverfahren einzuleiten bzw durchzuführen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991070004.X01

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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