RS Vwgh 1992/3/11 92/13/0030

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Veröffentlicht am 11.03.1992
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §16 Abs1 Z1;
EStG 1972 §2 Abs3 Z5;
EStG 1972 §27 Abs1 Z1;
KStG 1966 §8 Abs1;

Rechtssatz

Nimmt der Abgabepflichtige zur Finanzierung eines Aktienerwerbes bei einer GmbH, an der er beteiligt ist, ein Darlehen auf, so haben nicht die tatsächlich der GmbH gezahlten Darlehenszinsen, sondern die der verdeckten Gewinnausschüttung zugrunde zu legenden Zinsen beim Abgabepflichtigen bei Prüfung nach dem Vorliegen von Einkünften aus Kapitalvermögen als Werbungskosten zum Ansatz zu kommen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992130030.X03

Im RIS seit

11.03.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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