RS Vwgh 1992/3/11 92/13/0030

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Veröffentlicht am 11.03.1992
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §2 Abs2;
EStG 1972 §2 Abs3 Z5;
EStG 1972 §27 Abs1 Z1;
EStG 1972 §27 Abs2 Z2;
LiebhabereiV;

Rechtssatz

Ob eine steuerlich beachtliche Einkunftsquelle oder steuerliche Liebhaberei vorliegt, kann nur anhand der für die in Betracht kommenden Einkünfte maßgebenden steuerrechtlichen Vorschriften beantwortet werden (Hinweis E 23.10.1984, 83/14/0266; E 22.10.1986, 84/13/0126). Nach diesen steuerrechtlichen Vorschriften (EStG 1972) spielt bei den Einkünften aus Kapitalvermögen die Veräußerung der Einkunftsquelle und ein daraus erzielter Überschuß keine Rolle; nur die aus der Einkunftsquelle erzielten Ergebnisse - die erzielten Erträgnisse des Kapitalstammes und die mit ihnen zusammenhängenden Aufwendungen - sind beachtlich (Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg, Einkommensteuerhandbuch 2te Auflage, § 27 Textziffer 12). Ein beim Verkauf der Aktien erzielter "Veräußerungsgewinn" kann somit zu positiven Einkünften aus Kapitalvermögen nicht beitragen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992130030.X01

Im RIS seit

11.03.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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