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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §2 Abs2;Rechtssatz
Ob eine steuerlich beachtliche Einkunftsquelle oder steuerliche Liebhaberei vorliegt, kann nur anhand der für die in Betracht kommenden Einkünfte maßgebenden steuerrechtlichen Vorschriften beantwortet werden (Hinweis E 23.10.1984, 83/14/0266; E 22.10.1986, 84/13/0126). Nach diesen steuerrechtlichen Vorschriften (EStG 1972) spielt bei den Einkünften aus Kapitalvermögen die Veräußerung der Einkunftsquelle und ein daraus erzielter Überschuß keine Rolle; nur die aus der Einkunftsquelle erzielten Ergebnisse - die erzielten Erträgnisse des Kapitalstammes und die mit ihnen zusammenhängenden Aufwendungen - sind beachtlich (Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg, Einkommensteuerhandbuch 2te Auflage, § 27 Textziffer 12). Ein beim Verkauf der Aktien erzielter "Veräußerungsgewinn" kann somit zu positiven Einkünften aus Kapitalvermögen nicht beitragen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992130030.X01Im RIS seit
11.03.1992