Index
32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §34;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):90/13/0240Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 83/13/0122 E 14. November 1984 RS 1Stammrechtssatz
Nach einheitlicher Lehre und Rechtsprechung kann von einer Zwangsläufigkeit dann nicht gesprochen werden, wenn die Verhältnisse, welche die betreffenden Aufwendungen bedingen, vom Steuerpflichtigen vorsätzlich herbeigeführt worden sind bzw sich als Folge eines Verhaltens darstellen, zu dem sich der Steuerpflichtige aus freien Stücken entschlossen hat, obwohl er mit dem Eintritt der Folgen rechnen mußte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990130239.X02Im RIS seit
03.04.2001Zuletzt aktualisiert am
11.05.2010