RS Vwgh 1992/3/11 90/13/0239

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.03.1992
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §34;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):90/13/0240

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/13/0122 E 14. November 1984 RS 1

Stammrechtssatz

Nach einheitlicher Lehre und Rechtsprechung kann von einer Zwangsläufigkeit dann nicht gesprochen werden, wenn die Verhältnisse, welche die betreffenden Aufwendungen bedingen, vom Steuerpflichtigen vorsätzlich herbeigeführt worden sind bzw sich als Folge eines Verhaltens darstellen, zu dem sich der Steuerpflichtige aus freien Stücken entschlossen hat, obwohl er mit dem Eintritt der Folgen rechnen mußte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990130239.X02

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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