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21/03 GesmbH-RechtNorm
BAO §22;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/13/0302 Besprechung in: ÖStZB 1992, 746;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 89/13/0093 E 6. November 1991 VwSlg 6632 F/1991 RS 3Stammrechtssatz
Ein Selbstkontrahieren durch Organe von Kapitalgegsellschaften ist nach herrschender Lehre und Rechtsprechung dann zulässig, wenn jede Gefährdung des Vertretenen (der Gesellschaft) ausgeschlossen ist oder von ihm - aber nicht vom Vertreter - das Insichgeschäft des Vertreters gestattet wurde. Geht es um die Ausübung der Vertretungsmacht des Geschäftsführers einer GmbH, dann müssen ungeachtet der sonstigen Regelungen der Vertretung, alle übrigen Geschäftsführer zustimmen (Hinweis E 15.12.1988, 87/16/0142). Ein weiteres Erfordernis für die Wirksamkeit des Selbstkontrahierens ist ein nach außen in Erscheinung tretender Akt (Manifestationsakt), der für Dritte feststellbar ist (Hinweis E 15.12.1978, 425/76).
Schlagworte
SelbstkontrahierenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990130301.X03Im RIS seit
06.07.2001