RS Vwgh 1992/3/11 92/13/0021

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Veröffentlicht am 11.03.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §24 Abs2;
EStG 1972 §4 Abs1;
EStG 1972 §5;
EStG 1972 §9 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Begriff "gewinnerhöhend" steht im § 9 Abs 2 EStG 1972 nach der Stellung der Vorschrift im Aufbau des EStG 1972 eindeutig im Zusammenhang mit den Gewinnermittlungsvorschriften der §§ 4 bis § 14 EStG 1972 und bezieht sich daher auf die Ermittlung des Gewinnes iSd zitierten Rechtsvorschriften. Eine Auslegung dahingehend, daß mit dem Begriff "gewinnerhöhend" in ein und derselben Gesetzesbestimmung zwei unterschiedliche Gewinnbegriffe angesprochen werden sollen, nämlich jener des § 4 Abs 1 EStG 1972 und jener des § 24 EStG 1972, wäre nur dann vertretbar, wenn der Auslegungsgrundsatz der Begriffsidentität zu einem vom Gesetzgeber offensichtlich nicht beabsichtigten Ergebnis führen würde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992130021.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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