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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
EStG 1972 §24 Abs2;Rechtssatz
Der Begriff "gewinnerhöhend" steht im § 9 Abs 2 EStG 1972 nach der Stellung der Vorschrift im Aufbau des EStG 1972 eindeutig im Zusammenhang mit den Gewinnermittlungsvorschriften der §§ 4 bis § 14 EStG 1972 und bezieht sich daher auf die Ermittlung des Gewinnes iSd zitierten Rechtsvorschriften. Eine Auslegung dahingehend, daß mit dem Begriff "gewinnerhöhend" in ein und derselben Gesetzesbestimmung zwei unterschiedliche Gewinnbegriffe angesprochen werden sollen, nämlich jener des § 4 Abs 1 EStG 1972 und jener des § 24 EStG 1972, wäre nur dann vertretbar, wenn der Auslegungsgrundsatz der Begriffsidentität zu einem vom Gesetzgeber offensichtlich nicht beabsichtigten Ergebnis führen würde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992130021.X02Im RIS seit
11.07.2001