RS Vwgh 1992/3/11 91/13/0129

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Veröffentlicht am 11.03.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §308 Abs1;
VwGG §46 Abs1;

Rechtssatz

Wegen der Außergewöhnlichkeit eines Falls allein kann ein Organisationsversagen nicht vorliegen. Es ist dem Geschäftsführer einer Steuerberatungsgesellschaft weder zumutbar, selbst jene Wege und Hilfsdienste zu erbringen, für deren Besorgung er sich der Mithilfe von Kanzleikräften bedient, oder eine ausdrücklich angeordnete Postaufgabe auf ihr tatsächliches Stattfinden zu kontrollieren, noch kann der Umstand, daß ein Fristverlängerungsansuchen am letzten Tag einer Frist eingereicht werden soll, ausschlaggebend für ein Organisationsversagen sein. Es ist auch sachlich nicht zu rechtfertigen, wenn ein und dasselbe Ereignis (Fehlverhalten einer Angestellten des Vertreters) je nach verschiedenen

klientenbezogenen Merkmalen (wie etwa Umsatz, Einkommen oder Mehrergebnis einer abgabenbehördlichen Prüfung) einmal als unvorhergesehen oder unabwendbar, das andere Mals als vorhersehbar oder abwendbar mit dem Ergebnis eines tauglichen oder nicht tauglichen Wiedereinsetzungsgrundes angesehen wird. Ebensowenig findet im Gesetz eine nach der Bedeutung des Einzelfalles differenzierende Betrachtungsweise bei Beurteilung der Frage Deckung, ob es sich bei einem Verschulden bei der Fristversäumnis nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991130129.X02

Im RIS seit

11.03.1992

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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