RS Vwgh 1992/3/11 90/13/0131

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Veröffentlicht am 11.03.1992
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §16 Abs3;
EStG 1972 §2 Abs3 Z1;
EStG 1972 §2 Abs3 Z2;
EStG 1972 §2 Abs3 Z3;
EStG 1972 §2 Abs3 Z4;

Rechtssatz

Nach der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung unterliegen der Umrechnung die Einkünfte iSd § 2 Abs 3 Z 1 bis 4 EStG 1972. Bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ist dabei der Werbungskostenpauschbetrag nach § 16 Abs 3 EStG 1972 - und zwar im Hinblick darauf, daß die unbeschränkte Steuerpflicht des Abgabepflichtigen während des vollen Kalenderjahres bestanden hat, in voller Höhe - abzuziehen. Erst nach Abzug des Werbungskostenpauschbetrages ergeben sich die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die sodann der Umrechnung auf einen Jahresbetrag unterliegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990130131.X03

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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