RS Vwgh 1992/3/11 90/13/0239

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Veröffentlicht am 11.03.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
BAO §92 Abs3 lita;
EStG 1972 §34 Abs1;
EStG 1972 §34 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):90/13/0240

Rechtssatz

Mit dem Hinweis der AbgBeh auf eine angebliche Unleidlichkeit des Abgabepflichtigen (hier Rechtsanwalt) allein läßt sich dessen Sachvorbringen, er habe angesichts des Zusammentreffens von Überbelastung einerseits und dadurch bedingter beruflicher Kapazitätsminderung andererseits bis zu den Streitjahren keine Wahl gehabt, der Zwangsversteigerung seines Hauses auf andere Weise als durch wiederholte, kapitalerhöhend wirkende Umschuldungen zu entgehen, und habe die endgültige Darlehensvaluta erst auf Grund der Ruhegenußbezüge in den Streitjahren zurückzahlen können, nicht entkräften.

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelBegründung Begründungsmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990130239.X03

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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