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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §58 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):90/13/0240Rechtssatz
Mit dem Hinweis der AbgBeh auf eine angebliche Unleidlichkeit des Abgabepflichtigen (hier Rechtsanwalt) allein läßt sich dessen Sachvorbringen, er habe angesichts des Zusammentreffens von Überbelastung einerseits und dadurch bedingter beruflicher Kapazitätsminderung andererseits bis zu den Streitjahren keine Wahl gehabt, der Zwangsversteigerung seines Hauses auf andere Weise als durch wiederholte, kapitalerhöhend wirkende Umschuldungen zu entgehen, und habe die endgültige Darlehensvaluta erst auf Grund der Ruhegenußbezüge in den Streitjahren zurückzahlen können, nicht entkräften.
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelBegründung BegründungsmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990130239.X03Im RIS seit
03.04.2001Zuletzt aktualisiert am
11.05.2010