RS Vwgh 1992/3/12 91/06/0075

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Veröffentlicht am 12.03.1992
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Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Tir 1989 §30 Abs1;
BauRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/06/0096

Rechtssatz

Nach § 30 Abs 1 Tir BauO kommt es für die Parteistellung als Nachbar weder darauf an, daß das Grundstück des Nachbarn bebaut ist, noch, daß es unmittelbar anraint. Wesentlich ist vielmehr, ob je nach Größe und Art des Bauvorhabens Auswirkungen auf das Nachbargrundstück zu erwarten sind, wobei die Entfernung, welche noch eine Stellung als Nachbar einräumt, von der Höhe und von der vom Projekt zu erwartenden Immissionen abhängt.

Schlagworte

Baurecht Grundeigentümer Rechtsnachfolger

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991060075.X01

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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