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L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/06/0096Rechtssatz
Nach § 30 Abs 1 Tir BauO kommt es für die Parteistellung als Nachbar weder darauf an, daß das Grundstück des Nachbarn bebaut ist, noch, daß es unmittelbar anraint. Wesentlich ist vielmehr, ob je nach Größe und Art des Bauvorhabens Auswirkungen auf das Nachbargrundstück zu erwarten sind, wobei die Entfernung, welche noch eine Stellung als Nachbar einräumt, von der Höhe und von der vom Projekt zu erwartenden Immissionen abhängt.
Schlagworte
Baurecht Grundeigentümer RechtsnachfolgerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991060075.X01Im RIS seit
03.05.2001