Index
L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Stmk 1968 §69;Rechtssatz
Da eine Bestrafung wegen Benützung ohne Vorliegen der Benützungsbewilligung nur bei Vorliegen einer entsprechenden Baubewilligung für das betreffende Objekt in Betracht kommt, muß der Spruch des Straferkenntnisses so abgefaßt sein, daß eine Überprüfung, ob die angewendeten Strafbestimmungen verletzt wurden, in nachvollziehbarer Weise möglich ist.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1Mängel im Spruch Fehlen von wesentlichen TatbestandsmerkmalenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991060161.X03Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
04.08.2010