RS Vwgh 1992/3/12 91/06/0161

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Veröffentlicht am 12.03.1992
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauO Stmk 1968 §69;
BauO Stmk 1968 §73 Abs1;
BauRallg;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Da eine Bestrafung wegen Benützung ohne Vorliegen der Benützungsbewilligung nur bei Vorliegen einer entsprechenden Baubewilligung für das betreffende Objekt in Betracht kommt, muß der Spruch des Straferkenntnisses so abgefaßt sein, daß eine Überprüfung, ob die angewendeten Strafbestimmungen verletzt wurden, in nachvollziehbarer Weise möglich ist.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1Mängel im Spruch Fehlen von wesentlichen Tatbestandsmerkmalen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991060161.X03

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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