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72 Wissenschaft, HochschulenNorm
B-VG Art140 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung des Individualantrags eines ordentlichen Universitätsprofessors auf Aufhebung einer Bestimmung über die Gewährung einer Leistungsprämie für Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen infolge Zumutbarkeit der Erwirkung eines FeststellungsbescheidesSpruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. 1. Der Antragsteller ist ordentlicher Universitätsprofessor an der Karl Franzens Universität Graz und gehört der sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät an. Mit beim Verfassungsgerichtshof am 23. Dezember 2002 eingelangtem Individualantrag begehrt der Einschreiter der Sache nach die Aufhebung des §4 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen idF des Art75 des BudgetbegleitG 2001, BGBl. I 2000/142.
2.1. §4 Abs1 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, in der bis zum Inkrafttreten der hier angefochtenen Regelung geltenden Fassung BGBl. I 1997/109, lautete wie folgt:
"§4. (1) Für die Abnahme der in den Studienvorschriften verpflichtend vorgesehenen Prüfungen (§§48 bis 52 UniStG) und für den Vorsitz in Prüfungssenaten (§56 UniStG), sofern der Vorsitzende nicht gleichzeitig als Prüfer mitwirkt, gebührt eine Entschädigung."
2.2. Der hier angefochtene §4 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten idF BGBl. I 2000/142, lautet dem gegenüber - samt Überschrift - wie folgt:
"Besondere Leistungsprämie
§4. Der Rektor einer Universität oder Universität der Künste kann auf Vorschlag des zuständigen Studiendekans Universitätslehrern, die in einem Semester oder Studienjahr besondere Leistungen im Rahmen der Lehr- und Prüfungstätigkeit erbracht haben oder besonderen Belastungen im Lehr- und Prüfungsbetrieb ausgesetzt waren, eine jederzeit widerrufbare besondere Leistungsprämie gewähren. Dabei sind auch Evaluierungsergebnisse zu berücksichtigen."
Diese Bestimmung ist mit dem Beginn des Sommersemesters 2001 in Kraft getreten (Art75 Z4 des BudgetbegleitG 2001).
Zur Zulässigkeit des Antrages führt der Antragsteller lediglich aus, dass "die Aufhebung der Regelung, die die Ansprüche der Universitätsprofessoren auf Abgeltung ihrer Prüfungstätigkeit vorsehen, den Beschwerdeführer unmittelbar in seinen Rechten [verletzt]". Anstelle eines bisher gesetzlich vorgesehenen Anspruchs auf Abgeltung seiner Leistungen habe er nun lediglich einen Anspruch auf eine widerrufbare Funktionszulage, und dies nur nach dem Ermessen der Behörde. Er sei daher erheblich schlechter gestellt als vor der Neuregelung durch das Budgetbegleitgesetz 2001. Es gäbe nämlich keine Prüfungsgebühren abhängig von der Anzahl der abgehaltenen Prüfungen mehr.
II. Der Antrag ist nicht zulässig.
1. Der Verfassungsgerichtshof hat seit dem Beschluss VfSlg. 8009/1977 in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt vertreten, die Antragslegitimation nach Art140 Abs1 B-VG setze voraus, dass durch die bekämpfte Bestimmung die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt werden müssen und dass der durch Art140 Abs1 B-VG dem einzelnen eingeräumte Rechtsbehelf dazu bestimmt ist, Rechtsschutz gegen rechtswidrige generelle Normen nur insoweit zu gewähren, als ein anderer zumutbarer Weg hiefür nicht zur Verfügung steht (zB VfSlg. 11684/1988, 13871/1994).
2. Ein solcher zumutbarer Weg steht dem Antragsteller jedoch offen. Es steht ihm nämlich frei, einen Antrag auf Feststellung der Gebührlichkeit einer Leistungsprämie nach §4 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten - in der von ihm begehrten Höhe - zu stellen, über welchen dann mit Bescheid abzusprechen wäre. Gegen einen - letztinstanzlichen - Bescheid könnte der Antragsteller Beschwerde gemäß Art144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof erheben und darin seine Bedenken gegen §4 leg. cit. vortragen. In der Erwirkung eines solchen Bescheides liegt daher ein zumutbarer Umweg, wobei noch anzumerken ist, dass es bei Beurteilung dieser Frage nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes auf die Erfolgsausichten der Partei in der Sache nicht ankommt (vgl. zB VfGH 26.11.2002 G26/01).
2. Der Antrag war daher mangels Legitimation des Antragstellers zur Stellung eines (Individual)Antrages zur Gänze als unzulässig zurückzuweisen.
3. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne weiteres Verfahren und ohne mündliche Verhandlung beschlossen werden.
Schlagworte
Feststellungsbescheid, Hochschulen, VfGH / IndividualantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2004:G384.2002Dokumentnummer
JFT_09959776_02G00384_00