RS Vwgh 1992/3/12 91/06/0219

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Veröffentlicht am 12.03.1992
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Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauO Tir 1989 §27 Abs1;
BauO Tir 1989 §31 Abs1;
BauO Tir 1989 §40 Abs2;
BauRallg;
VVG §10 Abs2;
VVG §4;

Rechtssatz

Ein Vorbringen betreffend Grundtausch zwecks Einhaltung der notwendigen Abstände zur Grundgrenze und das eingebrachte Ansuchen um Teilungsbewilligung vermögen weder die Unwirksamkeit des Titelbescheides nach § 40 Abs 2 Tir BauO noch die Unzulässigkeit der Ersatzvornahme darzutun; es werden damit lediglich die Voraussetzungen für die nachträgliche Erteilung einer Baubewilligung geschaffen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991060219.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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