RS Vwgh 1992/3/12 91/06/0161

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Veröffentlicht am 12.03.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §44a lita;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Wurde im Spruch des Straferkenntnisses als strafbare Handlung ein Kommissivdelikt (im konkreten Fall: die Errichtung von Objekten) angenommen, reicht zur entsprechenden Umschreibung der Tat keinesfalls als zeitliches Element aus, daß der Zustand "anläßlich einer Überprüfung festgestellt wurde", vielmehr müßte der Abschluß der Bautätigkeit im Spruch genannt werden.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)Mängel im Spruch Fehlen von wesentlichen Tatbestandsmerkmalen"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991060161.X02

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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