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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §44a lita;Rechtssatz
Wurde im Spruch des Straferkenntnisses als strafbare Handlung ein Kommissivdelikt (im konkreten Fall: die Errichtung von Objekten) angenommen, reicht zur entsprechenden Umschreibung der Tat keinesfalls als zeitliches Element aus, daß der Zustand "anläßlich einer Überprüfung festgestellt wurde", vielmehr müßte der Abschluß der Bautätigkeit im Spruch genannt werden.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)Mängel im Spruch Fehlen von wesentlichen Tatbestandsmerkmalen"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff TatzeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991060161.X02Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
04.08.2010