RS Vwgh 1992/3/12 91/06/0219

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Veröffentlicht am 12.03.1992
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Index

L82000 Bauordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
BauRallg;
VVG §10 Abs2;

Rechtssatz

Ein baupolizeilicher Auftrag ist als Vollstreckungstitel dann ausreichend bestimmt, wenn aus bewilligten Bauplänen hinreichend ersichtlich ist, welche Arbeiten zur Wiederherstellung des konsensgemäßen Zustandes erforderlich sind. Dasselbe gilt auch für die Anordnung der Ersatzvornahme, die ja der Herstellung des mit dem Titelbescheid geforderten Zustandes dient.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991060219.X02

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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