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L82000 BauordnungNorm
AVG §56;Rechtssatz
Ein baupolizeilicher Auftrag ist als Vollstreckungstitel dann ausreichend bestimmt, wenn aus bewilligten Bauplänen hinreichend ersichtlich ist, welche Arbeiten zur Wiederherstellung des konsensgemäßen Zustandes erforderlich sind. Dasselbe gilt auch für die Anordnung der Ersatzvornahme, die ja der Herstellung des mit dem Titelbescheid geforderten Zustandes dient.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991060219.X02Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
20.08.2009