RS Vwgh 1992/3/12 91/06/0029

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Veröffentlicht am 12.03.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §41 Abs2;
AVG §42 Abs1;

Rechtssatz

Aus dem Umstand, daß sich der Erstbeschwerdeführer in die Verhandlung eingelassen und keinen Vertagungsantrag gestellt hat, kann nur geschlossen werden, daß in bezug auf den Erstbeschwerdeführer eine Verletzung des Rechtes auf Parteiengehör nicht gegeben ist. Dies hat aber keinen Einfluß darauf, ob die Rechtsfolge der Präklusion hinsichtlich des nicht als Gegenstand der Verhandlung angegebenen weiteren Vorhabens eingetreten ist (Hinweis E 27.5.1986, 86/05/0002).

Schlagworte

Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991060029.X02

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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