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L82000 BauordnungNorm
ABGB §287;Rechtssatz
Stellt die Zufahrtsstraße möglicherweise öffentliches Gut der Beschwerdeführerin dar, das dem Gemeingebrauch (im Sinne des § 287 zweiter Satz ABGB) gewidmet ist, unterliegt das Bauvorhaben jedenfalls den Bestimmungen des Tir LStG und bedarf - ungeachtet einer allenfalls darüber hinaus erforderlichen wasserrechtlichen Bewilligung - einer Straßenbaubewilligung im Sinne des § 44 Tir LStG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991060120.X03Im RIS seit
03.05.2001