RS Vwgh 1992/3/12 91/06/0120

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Veröffentlicht am 12.03.1992
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L82000 Bauordnung
L85007 Straßen Tirol
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §287;
BauRallg;
LStG Tir 1989 §2 Abs5;
LStG Tir 1989 §44;

Rechtssatz

Stellt die Zufahrtsstraße möglicherweise öffentliches Gut der Beschwerdeführerin dar, das dem Gemeingebrauch (im Sinne des § 287 zweiter Satz ABGB) gewidmet ist, unterliegt das Bauvorhaben jedenfalls den Bestimmungen des Tir LStG und bedarf - ungeachtet einer allenfalls darüber hinaus erforderlichen wasserrechtlichen Bewilligung - einer Straßenbaubewilligung im Sinne des § 44 Tir LStG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991060120.X03

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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