RS Vwgh 1992/3/12 91/06/0029

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.03.1992
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Stmk 1968 §3 Abs3 idF 1985/012;
BauO Stmk 1968 §61 Abs2;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/09/20 89/06/0100 6

Stammrechtssatz

Eine Verletzung von Rechten des Nachbarn kann nur durch eine Festlegung im Widmungsbewilligungsbescheid eintreten, nicht jedoch durch die Unterlassung einer solchen Festlegung, da diesfalls - mag darin auch ein Verstoß gegen § 3 Abs 3 Stmk BauO 1968 liegen - dem Nachbarn die Geltendmachnung aller diesbezüglichen subjektivöffentlichen Rechte für ein späteres Baubewilligungsverfahren gewahrt bleibt (Hinweis E 11.3.1975, 315/73, VwSlg 8783 A/1975).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991060029.X04

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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