RS Vwgh 1992/3/12 91/06/0075

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Veröffentlicht am 12.03.1992
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Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
AVG §58 Abs2;
AVG §8;
BauO Tir 1989 §30 Abs1;
BauRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/06/0096

Rechtssatz

Gerade bei einer nicht unbeträchtlichen Entfernung des (nicht anrainenden) Nachbargrundstückes bedarf es einer nachvollziehbaren Darlegung jener Umstände, welche die Möglichkeit einer Rechtsverletzung und damit die Parteistellung der Nachbarn begründen, wobei jedenfalls dann, wenn die Erfahrung des täglichen Lebens zur Beurteilung dieser Frage nicht ausreicht und von den Parteien des Verfahrens unterschiedliche Standpunkte eingenommen werden, die Einholung eines Sachverständigengutachtens unerläßlich ist.

Schlagworte

Baurecht Grundeigentümer Rechtsnachfolger Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Bautechniker Ortsbild Landschaftsbild

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991060075.X03

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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