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L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §52;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/06/0096Rechtssatz
Gerade bei einer nicht unbeträchtlichen Entfernung des (nicht anrainenden) Nachbargrundstückes bedarf es einer nachvollziehbaren Darlegung jener Umstände, welche die Möglichkeit einer Rechtsverletzung und damit die Parteistellung der Nachbarn begründen, wobei jedenfalls dann, wenn die Erfahrung des täglichen Lebens zur Beurteilung dieser Frage nicht ausreicht und von den Parteien des Verfahrens unterschiedliche Standpunkte eingenommen werden, die Einholung eines Sachverständigengutachtens unerläßlich ist.
Schlagworte
Baurecht Grundeigentümer Rechtsnachfolger Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Bautechniker Ortsbild LandschaftsbildEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991060075.X03Im RIS seit
03.05.2001