RS Vwgh 1992/3/12 91/06/0047

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Veröffentlicht am 12.03.1992
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Index

L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
22/01 Jurisdiktionsnorm

Norm

JN §66 Abs1;
ROG Tir 1984 §16a Abs1 litd;
VwRallg;

Rechtssatz

Wenn eine Person auch mehrere Wohnsitze haben kann, und die Meldung "Erstwohnsitz" und "Zweitwohnsitz" allein nicht maßgeblich ist, so kann doch die Meldung mit "Zweitwohnsitz" als Indiz für den nicht ständigen Aufenthalt gewertet werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991060047.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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