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L10105 Stadtrecht SalzburgNorm
AVG §73 Abs2;Rechtssatz
Da der Gemeinderat in Angelegenheiten der Erteilung einer Ausnahmebewilligung des § 19 Abs 3 Slbg ROG 1977 gem § 40 des Slbg Stadtstatutes oberste, sachlich in Betracht kommende Gemeindebehörde ist, muß daher auch in jenen Fällen, in denen aufgrund eines gemäß § 40 Abs 2 legcit gefaßten Gemeinderatsbeschlusses (zunächst) der Stadtsenat anstelle des Gemeinderates zur Entscheidung einer Angelegenheit berufen ist, im Devolutionsweg zunächst der Gemeinderat als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne des § 73 Abs 2 AVG angerufen werden. Ist diese oberste Behörde - wie hier - nicht angerufen worden, so fehlt es an einer im § 27 VwGG normierten Prozeßvoraussetzung.
Schlagworte
Anrufung der obersten Behörde Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Gemeinderecht und Baurecht Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992060041.X01Im RIS seit
14.11.2001