RS Vwgh 1992/3/12 92/06/0041

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Veröffentlicht am 12.03.1992
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Index

L10105 Stadtrecht Salzburg
L80005 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Salzburg
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §73 Abs2;
ROG Slbg 1977 §19 Abs3;
Statut Salzburg 1966 §40;
Statut Salzburg 1966 §48;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Da der Gemeinderat in Angelegenheiten der Erteilung einer Ausnahmebewilligung des § 19 Abs 3 Slbg ROG 1977 gem § 40 des Slbg Stadtstatutes oberste, sachlich in Betracht kommende Gemeindebehörde ist, muß daher auch in jenen Fällen, in denen aufgrund eines gemäß § 40 Abs 2 legcit gefaßten Gemeinderatsbeschlusses (zunächst) der Stadtsenat anstelle des Gemeinderates zur Entscheidung einer Angelegenheit berufen ist, im Devolutionsweg zunächst der Gemeinderat als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne des § 73 Abs 2 AVG angerufen werden. Ist diese oberste Behörde - wie hier - nicht angerufen worden, so fehlt es an einer im § 27 VwGG normierten Prozeßvoraussetzung.

Schlagworte

Anrufung der obersten Behörde Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Gemeinderecht und Baurecht Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992060041.X01

Im RIS seit

14.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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