RS Vwgh 1992/3/12 92/06/0022

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Veröffentlicht am 12.03.1992
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L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82000 Bauordnung
L82008 Bauordnung Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Vlbg 1972 §25 Abs3 lita;
BauRallg;

Rechtssatz

Gerade die Bestimmung des § 25 Abs 3 lit a BauG Vlbg, wonach dem Bauantrag der Nachweis des Eigentums am Baugrundstück oder, wenn der Antragsteller nicht selbst Eigentümer ist, die Zustimmung des Eigentümers anzuschließen ist, zeigt, daß die Baubewilligung als dingliche Berechtigung jederzeit übertragbar ist; es ist daher Sache des Eigentümers und - in formeller Hinsicht - Sache der Baubehörde erster Instanz, die Legitimation des Antragstellers zu prüfen. Nachbarn haben naturgemäß nur Anspruch auf Wahrung ihrer subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte; die Frage, wem die Baubewilligung erteilt wird und wer sie ausnützt, kann daher ihre Rechte nicht berühren.

Schlagworte

Baurecht Grundeigentümer Rechtsnachfolger

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992060022.X02

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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