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L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Gerade die Bestimmung des § 25 Abs 3 lit a BauG Vlbg, wonach dem Bauantrag der Nachweis des Eigentums am Baugrundstück oder, wenn der Antragsteller nicht selbst Eigentümer ist, die Zustimmung des Eigentümers anzuschließen ist, zeigt, daß die Baubewilligung als dingliche Berechtigung jederzeit übertragbar ist; es ist daher Sache des Eigentümers und - in formeller Hinsicht - Sache der Baubehörde erster Instanz, die Legitimation des Antragstellers zu prüfen. Nachbarn haben naturgemäß nur Anspruch auf Wahrung ihrer subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte; die Frage, wem die Baubewilligung erteilt wird und wer sie ausnützt, kann daher ihre Rechte nicht berühren.
Schlagworte
Baurecht Grundeigentümer RechtsnachfolgerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992060022.X02Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009