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L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Tir 1989 §1 Abs3 litf;Rechtssatz
Die in § 105 Abs 1 WRG demonstrativ aufgezählten öffentlichen Interessen, auf welche die Wasserrechtsbehörde "Bedacht zu nehmen hat", umfassen auch jene des § 1 Abs 3 lit f Tir BauO:
Sollte daher die einzubindende Zufahrtsstraße eine nicht dem Gemeingebrauch gewidmete Privatstraße sein, so wäre zu deren Einbindung nur eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich, wenn das Bauwerk als Teil eines nach den Vorschriften des WRG bewilligungspflichtigen Vorhabens anzusehen wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991060120.X05Im RIS seit
03.05.2001