RS Vwgh 1992/3/12 91/06/0120

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Veröffentlicht am 12.03.1992
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Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

BauO Tir 1989 §1 Abs3 litf;
BauO Tir 1989 §2 Abs5;
BauRallg;
WRGNov 1990 §105 Abs1;

Rechtssatz

Die in § 105 Abs 1 WRG demonstrativ aufgezählten öffentlichen Interessen, auf welche die Wasserrechtsbehörde "Bedacht zu nehmen hat", umfassen auch jene des § 1 Abs 3 lit f Tir BauO:

Sollte daher die einzubindende Zufahrtsstraße eine nicht dem Gemeingebrauch gewidmete Privatstraße sein, so wäre zu deren Einbindung nur eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich, wenn das Bauwerk als Teil eines nach den Vorschriften des WRG bewilligungspflichtigen Vorhabens anzusehen wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991060120.X05

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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