RS Vwgh 1992/3/13 87/17/0310

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Veröffentlicht am 13.03.1992
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Index

55 Wirtschaftslenkung

Norm

ViehWG §13 Abs1;
ViehWG §13 Abs2;

Rechtssatz

Die Aufrechnungsregel des zweiten Unterabsatzes im § 13 Abs 1 ViehWG 1983 ist nur für die Frage der Berechnung des bewilligungfrei zugelassenen Tierhaltungsbestandes von Relevanz. Die Bewilligung größerer Tierbestände hat sich gemäß § 13 Abs 2 dritter Satz ViehWG 1983 (unter Statuierung eines Aufrechnungsverbotes) auf bestimmte Tierarten zu beschränken. Bezogen auf diese bestimmten Tierarten ist Tatbestandsvoraussetzung für eine Bewilligung nach § 13 Abs 2 ViehWG 1983 allein, daß dadurch die Erhaltung einer bäuerlichen Veredelungsproduktion nicht gefährdet wird und stabile Verhältnisse auf den betroffenen Märkten gewährleistet erscheinen. Lediglich aus dem Blickwinkel dieser Tatbestandsvoraussetzungen sind allfällige Interdependenzen zwischen den einzelnen Tierarten zu beachten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1987170310.X04

Im RIS seit

13.03.1992

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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