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55 WirtschaftslenkungNorm
ViehWG §13 Abs12 idF 1988/332;Rechtssatz
Inwieweit die auf den Betriebsnachfolger übertragenen Betriebsmittel einen Betrieb oder Teilbetrieb darstellten, ist danach zu beurteilen, ob den übertragenen Betriebsmitteln die Qualifikation einer als Objekt im Rechtsverkehr organisierten Erwerbsgelegenheit, in der die durch die Betriebsart und den Betriebsgegenstand bestimmten personellen, sachlichen und ideellen Werte (eben die Betriebsmittel) zusammengefaßt sind, zukommt, wobei für die Annahme eines Teilbetriebes eine selbständige Betriebsmöglichkeit gefordert ist (Hinweis E 23.9.1988, 87/17/0190). Wenn Objekt der Rückübertragung lediglich das den Stall enthaltende Gebäude gewesen sein sollte, so könnte nicht davon gesprochen werden, daß ein lebender landwirtschaftlicher Betrieb zurückgegeben worden und daher übergangen wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1989170198.X01Im RIS seit
13.03.1992