RS Vwgh 1992/3/13 89/17/0198

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Veröffentlicht am 13.03.1992
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Index

55 Wirtschaftslenkung

Norm

ViehWG §13 Abs12 idF 1988/332;
ViehWG §13 Abs9 idF 1988/332;

Rechtssatz

Inwieweit die auf den Betriebsnachfolger übertragenen Betriebsmittel einen Betrieb oder Teilbetrieb darstellten, ist danach zu beurteilen, ob den übertragenen Betriebsmitteln die Qualifikation einer als Objekt im Rechtsverkehr organisierten Erwerbsgelegenheit, in der die durch die Betriebsart und den Betriebsgegenstand bestimmten personellen, sachlichen und ideellen Werte (eben die Betriebsmittel) zusammengefaßt sind, zukommt, wobei für die Annahme eines Teilbetriebes eine selbständige Betriebsmöglichkeit gefordert ist (Hinweis E 23.9.1988, 87/17/0190). Wenn Objekt der Rückübertragung lediglich das den Stall enthaltende Gebäude gewesen sein sollte, so könnte nicht davon gesprochen werden, daß ein lebender landwirtschaftlicher Betrieb zurückgegeben worden und daher übergangen wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1989170198.X01

Im RIS seit

13.03.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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