RS Vwgh 1992/3/13 87/17/0310

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Veröffentlicht am 13.03.1992
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Index

55 Wirtschaftslenkung

Norm

ViehWG §13 Abs1;

Rechtssatz

Obwohl Mastschweine und Zuchtsauen in § 13 Abs 1 ViehWG 1983 als gesonderte Tierbestände angeführt sind, wirken sich Veränderungen des Bestandes an diesen Tierarten auf demselben Markt, nämlich dem Schweinemarkt, aus. Wenn daher statt einer bestimmten Zahl von Zuchtsauen eine bestimmte Zahl von Mastschweinen gehalten wird, so ist damit nicht notwendig eine Ausweitung des Schweinebestandes und damit eine Vergrößerung des Angebotes auf dem Schweinemarkt verbunden (Hinweis E 10.9.1986, 86/03/0104).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1987170310.X01

Im RIS seit

13.03.1992

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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