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55 WirtschaftslenkungNorm
ViehWG §13 Abs1;Rechtssatz
Obwohl Mastschweine und Zuchtsauen in § 13 Abs 1 ViehWG 1983 als gesonderte Tierbestände angeführt sind, wirken sich Veränderungen des Bestandes an diesen Tierarten auf demselben Markt, nämlich dem Schweinemarkt, aus. Wenn daher statt einer bestimmten Zahl von Zuchtsauen eine bestimmte Zahl von Mastschweinen gehalten wird, so ist damit nicht notwendig eine Ausweitung des Schweinebestandes und damit eine Vergrößerung des Angebotes auf dem Schweinemarkt verbunden (Hinweis E 10.9.1986, 86/03/0104).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1987170310.X01Im RIS seit
13.03.1992Zuletzt aktualisiert am
25.11.2009