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80/02 ForstrechtNorm
ForstG 1975 §17;Rechtssatz
Wird das öffentliche Interesse iSd § 17 Abs 2 ForstG bejaht, so folgt daraus nicht, daß schon deswegen die begehrte Rodungsbewilligung erteilt werden müßte. Vielmehr hat die Behörde daran anschließend die vom Gesetz vorgesehene Interessenabwägung vorzunehmen und in einer der nachprüfenden Kontrolle zugänglichen Weise zu untersuchen, ob die öffentlichen Interessen jene an der Walderhaltung überwiegen (Hinweis E 15.5.1991, 91/10/0001).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991100157.X02Im RIS seit
16.03.1992