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L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz OberösterreichNorm
AVG §52;Rechtssatz
Weder die Einräumung einer Rechtsmittelbefugnis (§ 11a Abs 2 OÖ NatSchG 1992) noch seine "sonstigen Befugnisse" im naturschutzbehördlichen Verfahren führen dazu, daß der Landesbeauftragte für Naturschutz und Landschaftsschutz im naturschutzbehördlichen Verfahren verpflichtet oder auch nur berechtigt wäre, einseitig und unter Verletzung der gebotenen Sachlichkeit die Interessen des Naturschutzes zu vertreten. Eine auf mangelnde Objektivität beruhende Erstattung eines falschen Gutachtens unterläge der Strafdrohung des § 289 StGB.
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Bautechniker Ortsbild Landschaftsbild Sachverständiger AufgabenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991100086.X05Im RIS seit
16.03.1992