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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52;Rechtssatz
Zur Feststellung des öffentlichen Interesses an einer anderen Verwendung von Waldboden (im Beschwerdefall: Schottergewinnung) ist es zunächst erforderlich, von entsprechendem Fachwissen getragene Stellungnahmen einzuholen, die fallbezogen eine verläßliche Beurteilung, ob das betreffende öffentliche Interesse vorliegt, in einer der nachprüfenden Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglichen Weise ermöglicht (Hinweis E 23.7.1987, 87/10/0091). Die aus "naturschutzfachlicher Sicht" anläßlich der mündlichen Verhandlung völlig beweislos aufgestellte Behauptung des Bezirksbeauftragten für Naturschutz und Landschaftsschutz, daß der "Schotterbedarf im oberösterreichischen Zentralraum weiterhin gegeben" sei, genügt diesen Anforderungen nicht. Da die "ordnungsgemäße Fertigstellung" der bewilligten Schottergrube vor allem im Interesse des Bewilligungswerbers liegt, hätte die belangte Behörde auch deutlich darlegen müssen, inwiefern an einer unzweifelhaft im privaten Interesse des Bewilligungswerbers ausgeübten Tätigkeit und der damit verbundenen Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur ein - iSd § 17 Abs 2 ForstG überwiegendes - öffentliches Interesse besteht (Hinweis E 23.11.1978, 875/77).
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung TechnikerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991100157.X01Im RIS seit
16.03.1992