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L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauG Vlbg 1972 §2 lite;Rechtssatz
Einem Tennisplatz kommt die Eigenschaft eines Bauwerkes iSd § 4 Abs 1 Vlbg LSchG 1982 zu, da bei seiner Errichtung bautechnische Kenntnisse schon zur ordnungsgemäßen Ableitung der (Oberflächen) Wässer erforderlich sind. Gleiches gilt für die 3,5 m hohe Einzäunung, die auf Grund ihrer Ausgestaltung und Dimension eine besondere Verankerung mit dem Boden benötigt. Im Beschwerdefall liegt der Tennisplatz überdies zum Teil in einem Freihaltegebiet iSd § 16 Abs 5 Vlbg RPG, weshalb auch auf Grund des § 20 Abs 1 Vlbg RPG die angestrebte Bewilligung nicht erteilt werden konnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991100007.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009