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L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz TirolNorm
AVG §38;Rechtssatz
§ 34 WRG hat den Schutz von Wasservorkommen, die für Wasserversorgungsanlagen genutzt werden, vor den im Gesetz angeführten Beeinträchtigungen zum Gegenstand, nicht jedoch den Schutz des "Naturhaushaltes". Darunter ist das Wirkungsgefüge aus den Wechselbeziehungen der Lebewesen untereinander und zu ihrer Umwelt zu verstehen. Dieses Verständnis liegt auch dem Tir NatSchG 1975 zugrunde (§ 1 Abs 1 Tir NatSchG 1975). Maßnahmen zum Schutz von Wasserversorgungsanlagen nach § 34 WRG können faktische Auswirkungen auf den Naturhaushalt haben. Für die Wasserrechtsbehörde spielt gleichwohl bei der Anwendung dieses Paragraphen der Naturhaushalt begrifflich keine Rolle. Die hier maßgebliche Frage, ob die vom Bf geplante Maßnahme (Errichtung eines Muschelkalksteinbruches und einer Anlage zur Kalkproduktion und Schotterproduktion) "den Naturhaushalt beeinträchtigt", ist einzig und allein von der Naturschutzbehörde zu entscheiden und daher für sie Hauptfrage. Die belangte Behörde hat daher die Rechtslage verkannt und die verfügte Aussetzung des Verfahrens mit Rechtswidrigkeit behaftet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991100244.X01Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
05.05.2009