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L70504 Schischule OberösterreichNorm
AVG §37;Rechtssatz
Durch eine Bestimmung, die nur eine Anhörung vorsieht, wird kein Anspruch auf eine bestimmte Sachentscheidung eingeräumt, sondern lediglich das Recht, im Verfahren gehört zu werden. Wird dieses gewährt, besteht keine Beschwerdelegitimation gegen die Sachentscheidung (Hinweis auf E 13.2.84, 84/10/0011).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION ParteiengehörEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992100044.X01Im RIS seit
02.07.2001