RS Vwgh 1992/3/16 92/10/0044

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Veröffentlicht am 16.03.1992
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Index

L70504 Schischule Oberösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;
SchischulG OÖ 1990 §7 Abs3;
SchischulG OÖ 1990 §7 Abs5;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Durch eine Bestimmung, die nur eine Anhörung vorsieht, wird kein Anspruch auf eine bestimmte Sachentscheidung eingeräumt, sondern lediglich das Recht, im Verfahren gehört zu werden. Wird dieses gewährt, besteht keine Beschwerdelegitimation gegen die Sachentscheidung (Hinweis auf E 13.2.84, 84/10/0011).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Parteiengehör

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992100044.X01

Im RIS seit

02.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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