RS Vwgh 1992/3/17 92/11/0065

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Veröffentlicht am 17.03.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
43/01 Wehrrecht allgemein
44 Zivildienst

Norm

AVG §68 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
WehrG 1990 §35 Abs1;
ZDG 1986 §2 Abs1;
ZDG 1986 §6 Abs1;
ZDG 1986 §6 Abs4;
ZDG 1986 §6 Abs5;

Rechtssatz

Wurde ein Antrag auf Befreiung von der Wehrpflicht nach dem ZDG rechtskräftig abgewiesen, so ist - ungeachtet einer dagegen erhobenen VfGH-Beschwerde - ein Einberufungsbefehl zulässig. Keine gesetzliche Bestimmung zwingt die Militärbehörde, die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes über Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe oder der aufschiebenden Wirkung abzuwarten (Hinweis E 8.3.1991, 91/11/0016). Wehrrechtlich relevante Auswirkungen hätte lediglich die Zustellung eines Einberufungsbefehls während des anhängigen Vefahrens vor den Zivildienstbehörden gem § 6 Abs 4 und 5 ZDG haben können (Hinweis E 18.1.1983, 82/11/0390).

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Gegenseitige Beziehung: VwGH - VfGH Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992110065.X02

Im RIS seit

17.03.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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