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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Wurde ein Antrag auf Befreiung von der Wehrpflicht nach dem ZDG rechtskräftig abgewiesen, so ist - ungeachtet einer dagegen erhobenen VfGH-Beschwerde - ein Einberufungsbefehl zulässig. Keine gesetzliche Bestimmung zwingt die Militärbehörde, die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes über Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe oder der aufschiebenden Wirkung abzuwarten (Hinweis E 8.3.1991, 91/11/0016). Wehrrechtlich relevante Auswirkungen hätte lediglich die Zustellung eines Einberufungsbefehls während des anhängigen Vefahrens vor den Zivildienstbehörden gem § 6 Abs 4 und 5 ZDG haben können (Hinweis E 18.1.1983, 82/11/0390).
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Gegenseitige Beziehung: VwGH - VfGH Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992110065.X02Im RIS seit
17.03.1992