Index
L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Bgld 1969 §10 Abs1;Rechtssatz
Die Baubehörde hat bei den von ihr durchzuführenden Verfahren ausschließlich baurechtliche Bestimmungen anzuwenden, und mit der erteilten Rodungsbewilligung ist nicht über die Notwendigkeit der geplanten Errichtung einer Gerätehütte im Wald abgesprochen worden. Ob die Rodungsbewilligung überhaupt zu Recht erteilt wurde, ist nicht im Rahmen des Bauverfahrens zu prüfen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991050198.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009