RS Vwgh 1992/3/17 91/05/0198

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.03.1992
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L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Burgenland
L70701 Theater Veranstaltung Burgenland
L80001 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Burgenland
L81701 Baulärm Umgebungslärm Burgenland
L82000 Bauordnung
L82001 Bauordnung Burgenland
L82201 Aufzug Burgenland
L82251 Garagen Burgenland
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

BauO Bgld 1969 §10 Abs1;
BauO Bgld 1969 §13 Abs2 lita;
BauO Bgld 1969 §88 Abs1;
BauRallg;
RPG Bgld 1969 §20 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Baubehörde hat bei den von ihr durchzuführenden Verfahren ausschließlich baurechtliche Bestimmungen anzuwenden, und mit der erteilten Rodungsbewilligung ist nicht über die Notwendigkeit der geplanten Errichtung einer Gerätehütte im Wald abgesprochen worden. Ob die Rodungsbewilligung überhaupt zu Recht erteilt wurde, ist nicht im Rahmen des Bauverfahrens zu prüfen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991050198.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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