RS Vwgh 1992/3/17 85/05/0133

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.03.1992
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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Wr §129b Abs1;
BauO Wr §134 Abs1;
BauO Wr §134 Abs3;
BauRallg;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §58;

Rechtssatz

Die an das Eigentum an den Nachbargrundstücken gebundene Beschwerdelegitimation ist auf die frühere mitbeteiligte Partei (Bauwerberin) als Einzelrechtsnachfolgerin übergegangen; damit ist nicht nur die Beschwer der ursprünglichen Bf weggefallen; auch die neue Eigentümerin kann als Bewilligungswerberin durch die Erteilung der zunächst bekämpften baubehördlichen Bewilligung nicht beschwert sein, was sie auch durch die Zurücknahme der Beschwerde zum Ausdruck brachte. Damit war die Beschwerde gem § 33 VwGG als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen (Hinweis E 28.11.1991, 88/06/0196). Da das Beschwerdeverfahren aber nicht wegen Klaglosstellung eingestellt wurde, hat jede Partei den ihr im Verfahren vor dem VwGH erwachsenen Aufwand selbst zu tragen.

Schlagworte

Baurecht Grundeigentümer Rechtsnachfolger Bauverfahren vor dem VwGH (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) VwGH Beschwerde BauRallg11/3 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1 Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1985050133.X01

Im RIS seit

02.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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