RS Vwgh 1992/3/17 92/05/0013

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Veröffentlicht am 17.03.1992
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1976 §111 Abs2;
BauO NÖ 1976 §113 Abs2;
BauRallg;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Gebäudeeigentümer besitzt keinen Anspruch auf Erteilung eines Auftrages auf Unterlassung einer konsenswidrigen Nutzung. Dieser hat schon auf Grund seines Eigentumsrechtes, also ohne diesbezüglichen baupolizeilichen Auftrag die Möglichkeit, den konsensgemäßen Zustand in seinem Gebäude gegebenfalls unter Inanspruchnahme der ordentlichen Gerichte herzustellen. Eine Schlechterstellung des Eigentümers der Baulichkeit gegenüber dem Nachbarn ist nicht gegeben (hier: konsenswidrige Benützung eines Kellers durch den Mieter).

Schlagworte

Baurecht Grundeigentümer Rechtsnachfolger

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992050013.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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