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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Der Gebäudeeigentümer besitzt keinen Anspruch auf Erteilung eines Auftrages auf Unterlassung einer konsenswidrigen Nutzung. Dieser hat schon auf Grund seines Eigentumsrechtes, also ohne diesbezüglichen baupolizeilichen Auftrag die Möglichkeit, den konsensgemäßen Zustand in seinem Gebäude gegebenfalls unter Inanspruchnahme der ordentlichen Gerichte herzustellen. Eine Schlechterstellung des Eigentümers der Baulichkeit gegenüber dem Nachbarn ist nicht gegeben (hier: konsenswidrige Benützung eines Kellers durch den Mieter).
Schlagworte
Baurecht Grundeigentümer RechtsnachfolgerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992050013.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009