RS Vwgh 1992/3/17 91/11/0117

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Veröffentlicht am 17.03.1992
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90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §44 Abs1 litb;
KFG 1967 §61 Abs3;

Rechtssatz

Hat der Versicherer gem § 61 Abs 3 KFG der Kraftfahrbehörde

seine Leistungsfreiheit gegenüber der Zulassungsbesitzerin

angezeigt, wobei dieser unverzüglich mit einer Verfügung unter

Setzung einer vierwöchigen Frist die Gelegenheit zur

Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen gem

§ 37 AVG gegeben wurde, so ist damit das gem

§ 44 Abs 1 lit b KFG erforderliche Ermittlungsverfahren als

eingeleitet anzusehen. Wird bis zur Erlassung des

erstinstanzlichen Bescheides die im letzten Satz des

§ 61 Abs 3 KFG vorgesehene Mitteilung des Versicherers nicht

vorgelegt, so entspricht die Aufhebung der Zulassung des KFZs

der Antragstellerin durch die Erstbehörde dem Gesetz

(Hinweis E 8.11.1988, 88/11/0106, VwSlg 12804 A/1988).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991110117.X01

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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