Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Es ist Sache des Zulassungsbesitzers, dafür Sorge zu tragen, daß vor der (auch erst nach Ablauf des gem § 44 Abs 1 lit b KFG gesetzten Frist) Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides eine Versicherungsbestätigung, daß die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung wieder besteht, bei der Kraftfahrbehörde einlangt, und er damit die Aufhebung der Zulassung durch die Behörde abwendet.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991110117.X02Im RIS seit
19.03.2001