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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art139 Abs1;Rechtssatz
Da angesichts der Einstellung des Verfahrens der Verwaltungsgerichtshof die Verordnung, deren Überprüfung er beim Verfassungsgerichtshof beantragt hatte, nicht mehr anzuwenden hat, war der Antrag gemäß § 57 Abs 4 VfGG zurückzuziehen. Gemäß Art 139 Abs 2 B-VG ist nur ein vom Verfassungsgerichtshof von Amts wegen eingeleitetes Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Verordnung auch nach Klaglosstellung der Partei fortzusetzen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1985050133.X02Im RIS seit
02.07.2001