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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §38;Rechtssatz
Der Wiederaufnahmegrund nach § 69 Abs 1 Z 3 AVG ist nicht schon allein unmittelbar auf Grund des aufhebenden Erkenntnisses des VfGH, womit der Strafbescheid der belBeh wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde, gegeben. Die hiefür zuständige Behörde hat vielmehr die im Entziehungsverfahren maßgebliche Vorfrage, ob der Lenker die betreffende strafbare Handlung begangen hat, zu entscheiden. Erst diese Entscheidung der belBeh, die auf Grund der Aufhebung ihres Bescheides über die Berufung gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis neuerlich zu ergehen hat, kann allenfalls einen geeigneten Wiederaufnahmegrund iSd § 69 Abs 1 Z 3 AVG darstellen (Hinweis E 2.10.1990, 90/11/0140).
Schlagworte
Sachverhalt VorfrageEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991110157.X01Im RIS seit
19.03.2001