RS Vwgh 1992/3/17 91/11/0157

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Veröffentlicht am 17.03.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §38;
AVG §69 Abs1 Z3;
KFG 1967 §74 Abs3;
VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Der Wiederaufnahmegrund nach § 69 Abs 1 Z 3 AVG ist nicht schon allein unmittelbar auf Grund des aufhebenden Erkenntnisses des VfGH, womit der Strafbescheid der belBeh wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde, gegeben. Die hiefür zuständige Behörde hat vielmehr die im Entziehungsverfahren maßgebliche Vorfrage, ob der Lenker die betreffende strafbare Handlung begangen hat, zu entscheiden. Erst diese Entscheidung der belBeh, die auf Grund der Aufhebung ihres Bescheides über die Berufung gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis neuerlich zu ergehen hat, kann allenfalls einen geeigneten Wiederaufnahmegrund iSd § 69 Abs 1 Z 3 AVG darstellen (Hinweis E 2.10.1990, 90/11/0140).

Schlagworte

Sachverhalt Vorfrage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991110157.X01

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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