RS Vwgh 1992/3/17 91/05/0240

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Veröffentlicht am 17.03.1992
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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
BauO OÖ 1976;
BauRallg;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Die rechtliche Beurteilung einer Vorfrage erwächst nach § 38 AVG nicht in Rechtskraft. Geht man davon aus, daß es sich bei der Beurteilung der Voraussetzung, ob nachträglich eine Baubewilligung erteilt werden könnte, um eine solche Vorfrage handelt, weil diese Beurteilung zwar eine Voraussetzung für die Entscheidung über den Abbruch war, nicht aber Gegenstand des Verfahrens selbst, so konnte diese Frage noch einmal zum Gegenstand eines - nur diese Frage betreffenden - Verwaltungsverfahrens gemacht werden (Hinweis VfGH 21.9.1984, B 534/80, VfSlg 10123). Zum selben Ergebnis gelangt man, wenn man in dem Erfordernis, daß keine Baubewilligung erteilt werden kann, nur ein unselbständiges Tatbestandsmerkmal für einen Abbruchauftrag sieht. Da bisher über keinen Antrag um Erteilung einer Baubewilligung für das verfahrensgegenständliche Objekt abgesprochen wurde, verweigerten die Gemeindebehörden zu Unrecht eine Sachentscheidung.

Schlagworte

Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991050240.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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