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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §38;Rechtssatz
Die rechtliche Beurteilung einer Vorfrage erwächst nach § 38 AVG nicht in Rechtskraft. Geht man davon aus, daß es sich bei der Beurteilung der Voraussetzung, ob nachträglich eine Baubewilligung erteilt werden könnte, um eine solche Vorfrage handelt, weil diese Beurteilung zwar eine Voraussetzung für die Entscheidung über den Abbruch war, nicht aber Gegenstand des Verfahrens selbst, so konnte diese Frage noch einmal zum Gegenstand eines - nur diese Frage betreffenden - Verwaltungsverfahrens gemacht werden (Hinweis VfGH 21.9.1984, B 534/80, VfSlg 10123). Zum selben Ergebnis gelangt man, wenn man in dem Erfordernis, daß keine Baubewilligung erteilt werden kann, nur ein unselbständiges Tatbestandsmerkmal für einen Abbruchauftrag sieht. Da bisher über keinen Antrag um Erteilung einer Baubewilligung für das verfahrensgegenständliche Objekt abgesprochen wurde, verweigerten die Gemeindebehörden zu Unrecht eine Sachentscheidung.
Schlagworte
Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991050240.X01Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009